Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Vertragsbedingungen


1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Abweichende Absprachen sowie Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachstehend auch VP genannt) sind uns gegenüber nur wirksam, wenn dies ausdrücklich und schriftlich durch uns bestätigt worden ist. Der VP trägt die Beweislast dafür, daß und welche abweichenden Bedingungen vereinbart sind.

 


§ 2 Vertragsabschluß


1. Grundsätzlich gilt die Bestellung des VP als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor dem VP Preislisten, Kostenvoranschläge oder auch ein als „Angebot“ bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Der VP ist an sein Angebot 4 Wochen lang gebunden gerechnet vom Tage des Einganges des Angebotes bei uns.


2. Abmessungs-, Größen- etc., angaben, verstehen sich nur als Annäherungswerte. Das gleiche gilt für Abbildungen, Zeichnungen usw. sowie für technische und Funktionsbeschreibungen.


3. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, Sie sind uns auf Verlangen zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Das Recht auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Gesamtpreises behalten wir uns in jeden Fall, sollte uns der Auftrag nicht erteilt werden, vor.

 


§ 3 Lieferung, Leistung und Versand


1. Machen unvorhergesehene Umstände, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung unmöglich, sind wir berechtigt, unter Ausschuß jeglicher Schadensersatzansprüche des VP vom Vertrag zurückzutreten.


2. Unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn beim VP nach Vertragsabschluß eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist bzw. eine solche nach Vertragsabschluß uns bekannt wurde und uns keine Sicherheit in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften, realisierbaren Grundschulden, Grundschulden etc. in Höhe der vereinbarten Forderung erbracht werden können.


3. Schadensersatzansprüche des VP wegen Nichteinhaltung fest vereinbarter Liefertermine - ausgeschlossen sind durch uns verursachte vorsätzliche Terminverzögerungen - sind ausgeschlossen.


4. Die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie Übermittlungsfehler bei Angebot und Auftragsannahme gehen nicht zu unseren Lasten.


5. Bei verweigerter Abnahme schuldet der VP 50% des Gesamtauftragswertes als Schadensersatz, ohne daß es eines entsprechenden Nachweises bedarf. Unberührt hiervon sind weitergehende Schadensersatzansprüche. Bei verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme schuldet der VP Schadensersatz, unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche. Im übrigen ist der VP verpflichtet, unsere Leistung auch dann abzunehmen, wenn diese Mängel hat (dies gilt insbesondere bei unwesentlichen Farbabweichungen), es sei denn, diese belasten ihn wesentlich.

 


§ 4 Montage


1. Notwendige behördliche Baugenehmigungen sind vom VP einzuholen. Er ist auch verpflichtet, sich über die Frage, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, oder nicht, beraten zu lassen. Hat der VP die Einholung einer erforderlichen Baugenehmigung unterlassen und wird die Erteilung dieser Genehmigung von der Behörde nach Vertragsabschluß abgelehnt, so ist der VP verpflichtet, die bestellte Ware ohne Montage, zum vereinbarten Gesamtpreis abzunehmen.


2. Für die Beschädigung von Elektrokabeln, Rohrleitungen, gleich weicher Art, die unter Putz verlegt sind, die äußerlich vor Montagebeginn nicht erkennbar und vom VP nicht gekennzeichnet sind, wird jede Haftung ausgeschlossen.


3. Der VP hat uns zur Ausführung unserer Arbeiten sowie etwaiger Nachbesserungsarbeiten während der ortsüblichen Arbeitszeit einschließlich Samstag ungehindert Zugang zum Grundstück zu gewähren.


4. Nach Beendigung der Montagearbeiten erfolgt die Abnahme. Abnahme erfolgt entweder, soweit wir dies fordern, durch schriftliches Protokoll, welches vom VP zu unterzeichnen ist, oder sie gilt als erfolgt nach Ablauf von 10 Werktagen gerechnet ab dem Tag der Rechnungsstellung.

 


§ 5 Preise und Zahlungen


1. Alle Zahlungen haben in der Währung „Euro“ zu erfolgen.


2. Die Berechnung erfolgt nach Einheitspreis. Rabatte, Nachlässe, Sonderkonditionen usw. können nur durch unsere gesonderte schriftliche Bestätigung vereinbart werden.


3. Neben dem Berechnungspreis wird die jeweils gültige, gesetzliche Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt.


4. Ungeachtet eines weitergehenden Schadens berechnen wir im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch banküblichen Kontokorrentzins.

 
5. Schecks werden erfüllungshalber angenommen. Alle mit der Annahme dieser Zahlungsmittel entstehenden Kosten gehen zu Lasten des VP.


6. Sämtliche Zahlungen, gleich welcher Art, werden gemäß § 367 Abs. 1 BGB verrechnet,


7 Der VP ist nicht berechtigt, gegenüber unserer Forderung die Aufrechnung zu erklären, solange nicht sein zur Aufrechnung zu bringender Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt ist. Dies gilt entsprechend für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den VP.8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des VP in Frage stellen, tritt sofortige Fälligkeit aller Schulden, auch gestundeter Forderungen ein. Rabatte, Nachlässe, Sonderkonditionen usw. fallen dann für alte noch nicht bezahlten Rechnungen rückwirkend fort. Bei Ratenzahlungen wird die gesamte Restforderung auf einmal zur Zahlung fällig, wenn der VP mit 2 Raten ganz oder teilweise - gleich aus welchem Grund - länger als 7 Werktage in Verzug ist.

 


§ 6 Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur vollständigen Zahlung unseres Werklohnes sowie bis zur Zahlung aller bis zu diesem Vertragsabschluß entstandener Forderungen einschließlich aller bis dahin entstandener Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die von uns gelieferten Waren unser Eigentum. Das gilt auch, soweit die von uns gelieferte Ware montiert worden ist. Wir sind uns mit dem VP darüber einig, daß eine unzertrennbare Verbindung der von uns gelieferten Waren mit dem Bauwerk oder Grundstück durch die Montage nicht entsteht. Im übrigen besteht zwischen dem VP und uns Einigung darüber, daß wir Miteigentum im Verhältnis der von uns erbrachten Leistungen zu dem Hausgrundstück oder Bauwerk durch die Montage erwerben und dieses Miteigentumsverhältnis bis zur vollständigen Bezahlung unseres Werklohnes besteht.


2. Der VP darf die in unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände nicht verpfänden und sicherungsübereignen. Er versichert darüber hinaus, daß keinerlei Pfändungen, Grundpfandrechte oder sonstige, unser Eigentum beeinträchtigende Lasten auf dem Grundstück bestehen, ehe wir mit der Montage beginnen. Der VP ist verpflichtet, alle unsere Rechte aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch dem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsandrohungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand auf unser Eigentum hinzuweisen und uns jede trotzdem erfolgte Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen. Er hat alle für eine Intervention notwendige Unterlagen an uns zu
übergeben. lnterventionskosten gehen in jedem Falle zu seinen Lasten.


3. Der VP ist verpflichtet, Vorbehaltsgut gegen Schäden jeglicher Art, z.B. Feuer, Wasser, Einbruchsdiebstahl usw., zu versichern und uns auf Aufforderung die Versicherung nachweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Der VP verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, daß der hier geschlossenen Abtretungsvereinbarung ein Abtretungsverbot seitens der jeweiligen Versicherungsgesellschaft nicht entgegensteht.


4. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des VP die sofortige Herausgabe der im Besitz des VP befindlichen Gegenstände zu verlangen. Nach erfolgter Aufforderung zur Herausgabe hat der VP die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, soweit sie noch nicht montiert sind, für uns getrennt von anderen Gegenständen zu lagern, Im übrigen ist das in unserem Eigentum stehende Material, gleich ob montiert oder nicht, als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der VP hat sich insoweit jeglicher weiterer Verfügungen zu enthalten.


5. Wir sind berechtigt, diese Gegenstände an uns zu nehmen und soweit möglich freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme von Vorbehaltsgut erfolgt zu dem vereinbarten Lieferpreis. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 


§ 7 Mängelhaftung


1. Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung der von uns vertriebenen Produkte behalten wir uns Änderungen sowohl in Konstruktionen als auch Ausführung gegenüber den in Druckschriften und in Angeboten gemachten Angaben vor, sofern der Wert der angebotenen Erzeugnisse hierdurch nicht beeinträchtigt wird.


2. Durch die Abnahme gern. § 4 Ziffer 6 bestätigt der VP, daß das gelieferte und montierte Material in einwandfreiem Zustand ist und die Montagearbeit als vertragsrecht und vertragsgemäß annimmt. Der VP ist verpflichtet, vor Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls Material und ausgeführte Arbeit auf irgendwelche Mängel zu untersuchen, Nach Unterzeichnung können Rügen bezüglich solcher Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung hätten erkannt werden können, nicht mehr erhoben werden. Andere Mängel können, soweit rechtlich zulässig, nur innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, andernfalls unverzüglich nach Erkennen gerügt werden.


3. Wir sind nur für solche Mängel unserer Lieferungen und Leistungen gewährleistungspflichtig, die nachweisbar auf vor dem Beginn der Gewährleistungspflicht liegenden Umstände (insbesondere mangelnder Güte des Material, mangelhafte Ausführung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.


4. Die Gewährleistungspflicht für unsere Leistungen beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der VP fristgerechte Mängelrüge erhoben hat 24 Monate, für bewegliche Sachen z.B. Fensterbeschläge, etc. 12 Monate, gerechnet ab dem Tag er erfolgten Abnahme gem. § 4 Ziffer 6.


5. Mangelrüge hat schriftlich zu erfolgen.


6. Vom VP aufgegebene Abweichungen von der Standardausführung sind nur in die Gewährleistung einbezogen, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Für Farbabweichungen wird keine Haftung übernommen, wenn sie als geringfügig anzusehen ist.


7. Bei berechtigten Form- und fristgemäß erhobenen Mängelrügen sind wir bereit, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder aber den vereinbarten Werklohn zu mindern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Leistung hat der VP nur, wenn die Mangelhaftigkeit der Leistung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns beruht. Ersatzfähig ist aber nur der unmittelbare Schaden, wobei der Schadensersatzanspruch bei grober Fahrlässigkeit beschränkt, ist auf den für die mangelhafte Leistung oder Teilleistung vereinbarten Nettopreises. Unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich, soweit es sich dabei nicht um leitende Angestellte handelt, in jedem Falle auf die Sorgfalt in der Auswahl und der etwa erforderlichen Beaufsichtigung. Soweit wir haften, haben wir grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


8. Die uns obliegende Gewährleistungspflicht erlischt, wenn uns für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessen Zeit und Gelegenheit gegeben wird und wenn der Auftraggeber selbst Mängelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchführt oder durchführen läßt. Im übrigen besteht die Gewährleistungspflicht nur insoweit, als der VP nicht in Zahlungsverzug ist.


9. Soweit Nachbesserung erbracht wird, tragen wir nur die unmittelbar hierfür anfallenden Kosten. Alle übrigen Kosten trägt der VP. Eine etwaige Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.


10. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Falle auf dem Einwand, daß die Mängelrüge verspätet, ungenügend oder unbegründet ist. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der VP uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Mängelrüge ausgelösten Maßnahmen entstanden sind.

 


§ 8 Schlußbestimmungen

 

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was wir und der VP gewollt haben würden, wenn wir den Punkt bedacht hätten,


2. Durch eine vom Vertragstext bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Übung werden keine Rechte oder Pflichten begründet.


3. Sollte eine in diesem Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so bleiben sie dennoch in Kraft.


4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Schriftstückes, daß von uns und dem VP zu unterzeichnen ist. Auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.


5. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Walsrode und Erfüllungsort Schwarmstedt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der VP keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen unsererseits gegenüber dem VP dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

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